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Was erledige ich wo?

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eintragung

Nr. 99147012060000

Leistungsbeschreibung

Bauvorlageberechtigte Ingenieure und Ingenieurinnen sind berechtigt, Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden zu erstellen. Wer als bauvorlageberechtigter Ingenieur bzw. Ingenieurin arbeiten möchte, muss Mitglied der Ingenieurkammer und in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein.

In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer die in der Niedersächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführt.

Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Niedersachsen.

Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten:

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall

•           eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie

•           dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser vergleichbaren Anforderungen erfüllen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Niedersachsen anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Niedersachsen nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Niedersachsen beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Niedersachsen nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.

Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.

Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.

Reichen Sie den Antragbei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein.

Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).

Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses

An wen muss ich mich wenden?

Ingenieurkammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen,

nach dem Studienabschluss mindestens zwei Jahre praktisch auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen sein,

den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung im Land Niedersachsen haben und den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit ausgefülltem Antrag sind folgende Nachweise einzureichen:

Beglaubigte Kopie der Urkunde als Ingenieur oder Ingenieurin oder adäquat

(beglaubigte) Kopie des Zeugnisses über den Ingenieurabschluss oder eines adäquaten Abschlusses

Lebenslauf / beruflicher Werdegang

Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung (maximal 3 Monate alt, Mindestdeckungssumme gemäß §10 BrbIngG)

ggf. Nachweis über Selbstständigkeit, z.B. Geschäftsführung einer GmbH oder ähnlich (siehe Antragsformular)

ggf. Bestätigung über die Eintragung bei einer anderen Ingenieurkammer

Nachweis der mindestens 2-jährigen Hochbauerfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden belegt durch:

Objektliste (siehe Antragsformular)

mindestens 3 kompletten Genehmigungsplanungen (maximal 5 Jahre alt) aus denen der Antragssteller eindeutig als Bearbeiter hervorgeht)

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung