Inhalt

Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher:in und/ oder Übersetzer:in, die Beeidigung sowie die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag.

Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die

  • Vorlage eines Lebenslaufs,
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»),
  • Versicherung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung,
  • Versicherung, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt und keine Restschuldbefreiung ausstehend ist,
  • Versicherung, dass die antragstellende Person nicht vorbestraft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen sie verhängt wurde sowie
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind

  • Sprachkenntnisse, mit denen die antragstellende Person praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
  • sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher:in sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.

Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.