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Eintragungsvoraussetzungen

Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich (Überblick):

- Abschluss eines der Fachrichtung entsprechenden Studiums mit mindestens 4-jähriger Regelstudiendauer

- Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten einschließlich der Vorlage eigener Arbeiten

- Nachweis der Pflichtfortbildungen

- Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Arbeitsort in Niedersachsen für die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“:

-Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Eintragungsvoraussetzungen im Detail gem. §§ 5-7 NArchtG:

§ 5
Voraussetzungen für die Eintragung

( 1) In die Architektenliste wird mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und einem Zusatz nach § 10 Abs. 1 auf Antrag eingetragen, wer

1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

2. befähigt ist, die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

§ 6
Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses
und einer berufspraktischen Tätigkeit

(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt, wer

1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer deutschen Hochschule gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 sowie den Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (siehe Anlage) erfolgreich abgeschlossen hat oder

2. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Nummer 1 gleichwertig ist,

und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen der Absätze 3 und 4 absolviert hat.

(2) 1 In der Fachrichtung Architektur muss die Regelstudienzeit mindestens vier Studienjahre betragen. 

(3) 1 Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums der jeweiligen Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 6 ermöglicht haben. 2 Sie kann auch im Ausland absolviert worden sein. 3 Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen.

(4) 1 Als Teil der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

3. Planungs- und Baupraxis sowie

4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

2 Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung mit einer anderen Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich.

(5) 1 Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ muss die berufspraktische Tätigkeit zusätzlich unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer absolviert worden sein, die überwacht hat, dass die berufspraktische Tätigkeit Absatz 3 Satz 1 entspricht. 2 Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ darf bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein. 3 Das Nähere zu den Inhalten der berufspraktischen Tätigkeit, zu den Anforderungen an die Aufsichtsführung sowie zu den Unterlagen nach Absatz 3 Satz 3 kann die Architektenkammer durch Satzung regeln (s. Link unter Formulare/Anträge). 

§ 7
Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation

(1) 1 Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ besitzt auch, wer über einen Ausbildungsnachweis

1. nach Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135),

2. nach Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten spätestens in dem dort genannten akademischen Bezugsjahr begann, oder

3. nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG

verfügt. 

(2) 1 Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

1. einen oder mehrere Ausbildungsnachweise besitzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder

2. den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 1 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 1 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach § 6 keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 bestehen oder diese

Unterschiede nach Absatz 6 ausgeglichen wurden. 2 Im Fall der Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ gilt Satz 1 nur dann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt ist.

(3) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind gleichgestellt

1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. in einem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen und der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation bestehen, wenn

1. sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 geregelte Berufsbildung bezieht,

2. die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und

3. die einzutragende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.

(5) 1 Wenn die Eintragung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 4 nicht erfolgen kann, stellt die Architektenkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen Bescheid fest. 2 In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 4 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. 3 In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.

(6) 1 Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, so besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht...

durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der einzutragenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

3 Muss nach den Sätzen 1 und 2 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 5 abgelegt werden kann. 

Anlage Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten gem. § 6 Satz 1 Nr. 1 NArchtG

A.

Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B.

Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur

Das Studium muss hauptsächlich auf Architektur mit Studieninhalten gemäß Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Credit Points) in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.

1. Entwerfen und Gebäudelehre: 48 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Entwerfen, Entwurfsmethodik, Detailgestaltung, Gebäudelehre, Nutzungsplanung.

2. Darstellung und Gestaltung: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Gestaltungsgrundlagen, darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Malen, plastisches Gestalten, Modellbau, Fotografie, CAD, Präsentation, visuelle Kommunikation.

3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete 

Städtebau, Siedlungswesen, Regionalplanung, Landschaftsplanung.

4. Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Architektur: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baugeschichte, Kunstgeschichte, Architekturtheorie, Baukultur, Denkmalpflege, Politikwissenschaften, Soziologie.

5. Baukonstruktion und Tragwerksplanung: 24 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baukonstruktion, Tragwerksplanung, Festigkeitslehre, Ausführungs- und Detailplanung.

6. Baustoffe, Bauphysik und Gebäudetechnik: 12 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Baustoffkunde, Bauphysik, technischer Ausbau, energieeffizientes Bauen, Ökologie.

7. Bauökonomie und Planungsmanagement: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Datenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement, Facility-Management.

8. Recht und Regelwerke, gegebenenfalls auch als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 3, 5, 6 und 7: 6 Credit Points

Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die Sachgebiete

Planungsrecht, Bauordnungsrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien.

Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 8 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 3, 5, 6 oder 7, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 8 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.